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Kündigungsgrund – wichtige Kündigungsgründe nach § 30 MRG
Rechtliche Grundlagen
§ 30 MRG | Kündigungsbeschränkungen auf wichtige Gründe im Rahmen der ordentlichen Kündigung des Vermieters |
§ 30 Abs 2 Z 1 MRG | Mietzinsrückstand |
§ 30 Abs 2 Z 2 MRG | Nichterbringung von Dienstleistungen |
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG | Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands, unleidliches Verhalten und strafbare Handlungen |
§ 30 Abs 2 Z 4 MRG | Weitergabe des Mietgegenstandes |
§ 30 Abs 2 Z 5 MRG | Tod des Wohnungsmieters |
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG | Nichtbenützung der Wohnung |
§ 30 Abs 2 Z 8–11 MRG | Eigenbedarf des Vermieters |
§ 30 Abs 2 Z 12 MRG | Verletzung wichtiger Interessen des Untermieters |
§ 30 Abs 2 Z 14 MRG | Abbruchreife |
§ 30 Abs 2 Z 15 MRG | Interessenbescheid |
§ 30 Abs 2 Z 16 MRG | Verweigerung einer notwendigen Standardanhebung |
(Ausnahmsloser) Grundsatz der Kündigungsbeschränkung auf wichtige Gründe im Rahmen der ordentlichen Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann gem § 30 Abs 1 MRG nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. Damit ist die ordentliche Kündigung angesprochen. Die außerordentliche Kündigung (vorzeitige Vertragsauflösung) seitens des Vermieters ist in § 29 Abs 1 Z 5 MRG sowie § 1118 ABGB geregelt.
Demonstrativer Katalog der wichtigen Gründe
§ 30 Abs 2 MRG zählt wichtige Gründe, aus denen eine Kündigung zulässig ist, demonstrativ auf (arg „insbesondere“).
Vertragsverletzungen des Mieters
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 1, 2, 3 und 7 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG),
- der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert (§ 30 Abs 2 Z 2 MRG),
- der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG),
- die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, dass der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG).
Mietzinsrückstand
Wenn ein Mieter, dem aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, so ist gem § 33 Abs 2 MRG die Kündigung aufzuheben; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluss der Verhandlung darüber durch Beschluss zu entscheiden.
Änderungen durch das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Durch das Gesetz werden die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen beschränkt. So gilt für Mietzinsrückstände von 1. April bis 30. Juni 2020, dass der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstandes den Mietervertag weder kündigen noch die Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern kann. Das bedeutet somit, dass wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig leisten kann, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, seine Wohnung nicht gekündigt werden darf.
Weiters können Vermieter den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand muss jedoch von Mietern bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet werden. Dann hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen.
Achtung:
Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Räumungsexekutionen werden jedoch aufgeschoben (vgl § 6 2. COVID-19-JuBG; Parlamentskorrespondenz Nr 306 vom 03.04.2020).
Grobes Verschulden
Grobes Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Mietzins (unter anderem) aus Willkür oder Leichtsinn verspätet gezahlt wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand aus reiner Gleichgültigkeit entstehen ließ, insbesondere dann, wenn er den Mietzinsrückstand von der Mahnung bis zur Einbringung der Klage anwachsen ließ. Toleriert werden kann im Allgemeinen nur die Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Der Mieter hat konkret zu behaupten und zu beweisen, dass ihn an der verspäteten Zahlung kein grobes Verschulden trifft. Er hat dabei Tatsachen anzuführen, die es ausschließen, sein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung anzunehmen. Jeder in dieser Richtung bestehende Zweifel geht zu seinen Lasten. Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu beweisen, dass er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat (OGH 24.10.1995, 4 Ob 582/95).
Nachteiliger Gebrauch
Nach der ständigen Judikatur liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG dann vor, wenn eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Es ist ausreichend, wenn durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. Dies setzt aber eine ordnungswidrige Benützung des Bestandobjekts voraus, der Auflösungsgrund liegt daher dann nicht vor, wenn der Mieter vom Bestandgegenstand nur den nach dem Verwendungszweck üblichen Gebrauch macht. Ein Verschulden des Mieters ist dagegen nicht erforderlich, die Schädlichkeit muss dem Mieter aber bewusst sein können, wobei hier auf einen durchschnittlichen Mieter abzustellen ist (OGH 10.11.2011, 2 Ob 165/11w).
Mangelnder Bedarf des Mieters
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 4, 5 und 6 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG),
- die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG),
- die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG).
Eigenbedarf des Vermieters
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 8, 9, 10 und 11 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG),
- der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird (§ 30 Abs 2 Z 9 MRG),
- der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt (§ 30 Abs 2 Z 10 MRG),
- dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird (§ 30 Abs 2 Z 11 MRG).
Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters bei Untermietverhältnissen
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 12 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann (§ 30 Abs 2 Z 12 MRG).
Eintritt eines schriftlich vereinbarten Umstandes
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in Bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs 3 MRG) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG).
Abbruch, Umbau, Verbesserung – jeweils mit Ersatzbeschaffung
Als ein wichtiger Grund ist es gem § 30 Abs 2 Z 14, 15 und 16 MRG insbesondere anzusehen, wenn
- die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird (§ 30 Abs 2 Z 14 MRG),
- ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, dass selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird (§ 30 Abs 2 Z 15 MRG),
- der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie „D“ weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs 4 MRG angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird (§ 30 Abs 2 Z 16 MRG).
Die Regelung des § 33 Abs 2 MRG (siehe dazu oben) gilt gem § 33 Abs 3 MRG sinngemäß, wenn in einem Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 16 der Mieter sich vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung mit der Standardverbesserung einverstanden erklärt, sowie in Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete und Räumung des Mietgegenstandes, wenn der Klagsanspruch darauf gegründet ist, dass der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig war, dass er mit dem Ablauf des Termins den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB).
Rechtsunwirksamkeit der Erweiterung der dem Vermieter zustehenden Kündigungsrechte
Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist gem § 30 Abs 3 S 1 MRG rechtsunwirksam.
Beschränkung der Kündigungsrechte ex lege
Überdies kann gem § 30 Abs 3 Satz 2 MRG der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs 2 Z 8 leg cit nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens 10 Jahre liegen.
Ein Miteigentümer kann gem § 30 Abs 3 S 3 MRG die Kündigungsgründe des Abs 2 Z 8 bis 11 leg cit überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.
Judikatur
OGH | Unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB ist auch ein „unleidliches Verhalten“ im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu subsumieren. Grundsätzlich verantwortet der Mieter auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen; dies gilt auch dann, wenn aus dem Vertragszweck ein unleidliches Verhalten Dritter nicht ausgeschlossen erscheint. |
OGH | Eine regelmäßige Benützung einer Wohnung, und somit einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Kündigung entgegenstehend, stellt die durchgängige Benützung der gemieteten Wohnung bloß zum Schlafen, allerdings in jeder Nacht, dar. |
OGH | Zwar kann nicht Eigenbedarf schlechthin, aber doch ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietverhältnis rechtswirksam vereinbart werden. Dabei ist weder eine allgemeine Einschränkung des in Rede stehenden Kündigungsgrundes auf einen zeitlich nahen Eigenbedarf zu fordern, noch dass der von der vereinbarten Kündigung erfasste Eigenbedarf mit Sicherheit zu erwarten ist. |
OGH | Gekündigt kann man nur werden, wenn man den Mietgegenstand nicht regelmäßig nutzt oder kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Dennoch existiert ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen wird. Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine Rückkehrabsicht besteht bzw eine Rückkehr bald erfolgen wird. Unbeachtlich sind ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Rückkehr. |
OGH | Mit der kurzzeitigen Aufstellung von zwei Punschhütten wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass keine Absicht bestehe, die betreffenden Hofflächen in der wärmeren Jahreszeit wieder zum vereinbarten Betrieb eines Schanigartens zu nutzen. Es ist nicht erklärlich, wieso im Rahmen des § 30 Abs 2 Z 7 MRG Schanigärten nicht für Punschstände verwendet werden können, zumal derartige Schanigärten nur zwischen 01.03. und 15.11. eines jeden Jahres betrieben werden dürfen. |
OGH | Gem § 30 Abs 2 Z 5 MRG kann eine Teilkündigung erfolgen, wenn es durch den Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung zu einem krassen Missverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung kommt. In einem Verlassenschaftsverfahren sind gewisse Fragen der Passivlegitimation zu beachten sowie das Problem der Eventualteilkündigung und der parallelen Kündigungsverfahren. |
OGH | Wenn schon der versuchte Mord als schwergewichtiger Grund zur Auflösung eines dinglichen Wohnrechts berechtigt, gilt das erst recht für das vollendete Morddelikt. |
OGH | Der Kündigungsgrund des Fehlens eines Lebensmittelpunktes über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg greift auch dann nicht bei zusammengelegten Wohnungen, wenn zwei verschiedene Mietverträge existieren. Vielmehr ist von einer unteilbaren Einheit auszugehen. |
OGH | Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden. Maßgeblich ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist |
OGH | Die Notwendigkeit der Adaptierung eines Mietobjektes ist kein Ausschließungsgrund einer Kündigung aufgrund von dringenden Eigenbedarfs. |
OGH | Das Bestehen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG setzt zunächst voraus, dass die Wohnung tatsächlich der Unterbringung von Dienstnehmern gedient hat. Die bloße Widmung zum angeführten Zweck reicht nicht aus. Es muss somit tatsächlich die ursprüngliche Widmung des aufgekündigten Bestandobjekts als Dienstwohnung bestanden haben. |
OGH | Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann einen Einfluss, wenn zulässigerweise angenommen werden kann, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist. |
OGH | Die Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt durch den Mieter stellt nur in Ausnahmefällen einen Kündigungsgrund dar. |
OGH | Das dringende Wohnbedürfnis eines Eintrittswerbers wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur für den Fall verneint, dass ihm eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht. Dabei ist aber immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. |
OGH | Mit der rechtskräftigen Verhängung einer langjährigen Haftstrafe über den Mieter kann, unter Berücksichtigung des Einzelfalles, ein dringendes Wohnbedürfnis verwirkt werden. |
OGH | Nach der neueren Judikatur genügt es, den Kündigungsgrund in der Aufkündigung zu individualisieren, eine schlagwortartige Angabe des Sachverhalts bzw die demonstrative Aufzählung einzelner Vorfälle ist ausreichend. Im Zuge des Verfahrens können noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. Letztlich schadet es auch nicht, wenn das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung enthält, aber im Zuge des Verfahrens die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachgewiesen werden. |
OGH | Die Prüfung eines dringenden Wohnbedarfs des Mieters bzw der eintrittsberechtigten Person erübrigt sich, wenn eine regelmäßige Verwendung des Objektes zu Wohnzwecken vorliegt. |
OGH | Eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist unzulässig, wenn die aufgekündigte Wohnung zwar leersteht, der zur Weitergabe berechtigte Mieter aber in angemessener Frist ernstliche Schritte zur Weitergabe der Mietrechte unternommen hat. |
OGH | Ein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen rechtfertigt eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG nur dann, wenn dadurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass dies einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommt. Dies muss der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun. |
OGH | Ob ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigen Person vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden und stellt idR weder ein Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, noch berechtigt es eine Überprüfung der Entscheidung durch den OGH. |
OGH | Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Verweigerung bedungener Dienste dann einen wichtigen Kündigungsgrund dar, wenn die übernommene Erhaltungsverpflichtung eine Hauptleistungspflicht des Mieters darstellt. Ob es sich dabei um eine solche handelt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. |
OGH | Wichtige Interessen des Untervermieters sind alle Momente, die für ihn vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne dass es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muss. |
OGH | Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. |
OGH | Die Vereinbarung mit dem Vermieter gegen Geld die Weitergabe der Wohnung im Familienkreis zu dulden, heißt Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe und Weiterbenützung durch nicht rechtmäßig eintrittsberechtigte Familienmitglieder nach dem Tod. |
OGH 04.08.2010, | Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus. |
OGH | Bei gewissen Verhaltensweisen muss der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. |
OGH | Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss im Mietvertrag konkret angeführt sein, weil es nicht angeht, nur einen allgemeinen Tatbestand zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen. |
OGH | Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt prinzipiell voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird. |
OGH | Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken „durch wen immer“ voraus; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen. |
OGH | Wenngleich für den geltend gemachten Kündigungsgrund ein Verschulden nicht erforderlich ist, muss doch dem Mieter die Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder die Schädlichkeit seines Verhaltens objektiv erkennbar gewesen sein. |
OGH | Nun stellt der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 MRG die speziellere Norm gegenüber dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG dar und ist im Fall der Weitergabe einer Wohnung nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als die hierfür getroffene speziellere Norm anzuwenden, nicht aber § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist. |
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Kündigungsverzicht
Die Vereinbarung eines Kündigungsverzichtes ist grundsätzlich unbeschränkt wirksam. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, er er kann auch stillschweigend vereinbart sein oder sich aus der Absicht der Parteien ergeben.Alexander Scheer - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 280218