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Vorschrift
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)
VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 21.
idF BGBl. Nr. 130/1948 | Datum des Inkrafttretens 06.08.1984
(1) Leistungen des Fonds nach § 15, Abs. (1), lit. a, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer- Grundsatzgesetzes (§ 11, Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948) zu erlassen.