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Dokument-ID: 243040

Judikatur | Leitsatz

Zuschläge oder Abstriche vom Richtwertmietzins und Zuständigkeit des OGH

OGH: Der Antragsgegner kritisiert, das Rekursgericht hätte zum Richtwertmietzins für näher bezeichnete Positionen keine oder keine ausreichenden Zuschläge vorgenommen. Die Frage, ob und in welcher Höhe Ab- bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

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