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Dokument-ID: 374620

Judikatur | Leitsatz

Begriff „eindeutiger“ Vorteil aller Wohnungseigentümer iSd § 29 Abs 3 WEG 2002

Wird durch die Wohnungseigentümermehrheit nach § 29 Abs 1 WEG 2002 eine Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft beschlossen und geht diese über die Angelegenheiten des § 28 WEG 2002 hinaus, kann jeder Überstimmte binnen drei Monaten sich dagegen bei Gericht wehren. § 29 Abs 2 WEG 2002 nennt Gründe, die das Gericht zur Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses berechtigt. Der Aufhebungsgrund des § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 hat nicht stattzufinden, wenn entweder der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird, was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht (§ 29 Abs 3 WEG 2002).

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