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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen durch den einzelnen Wohnungseigentümer
OGH: Ein Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder eine diesen Mehrheitsbeschluss ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters wird benötigt, wenn bzw soweit das Vorgehen des einzelnen Eigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte. Grundsätzlich gilt, dass in der möglichen Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren ein Interessenkonflikt (zwischen den Interessen des Klägers sowie jenen der übrigen Wohnungseigentümer) bestehen kann. Im Falle, dass die Beteiligten bereits eine Regelung getroffen haben, liegt ein solcher jedoch nicht vor.