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Dokument-ID: 187022
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 34.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.