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Eva-Maria Hintringer | News | 10.03.2020
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch Umbau einer ehemaligen Tankstelle?
Bei der Beurteilung von Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 steht nur eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung dem Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung entgegen.
Geschäftszahl
OGH 18.12.2019, 5 Ob 153/19i
Norm
§ 16 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Bei der Beurteilung von Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 steht nur eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung dem Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung entgegen. Der Umbau einer ehemaligen Tankstelle in einen Wohnungs- und Büro-Komplex, der zu einer umfassenden Umgestaltung der Außenanlagen führt, erfüllt aber schon die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 nicht.
OGH: Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dürfen weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Insbesondere darf es auch zu keiner Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und zu keiner Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen kommen.
Wenn wie im Anlassfall für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen muss. Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer ist nach stRsp aber nicht vorzunehmen.
Auch wenn die gegenläufigen Interessen der nicht antragstellenden Wohnungseigentümer nicht gleiches Gewicht haben müssen wie das wichtige Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers, so steht nach der Rechtsprechung doch nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer einer Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung zurückzustehen hat.
Im Anlassfall plant die antragstellende Wohnungseigentümerin ihr Wohnungseigentumsobjekt, eine ehemalige Tankstelle, baulich zu verschließen und darin drei Wohnungseigentumsobjekte, zwei Wohnungen und ein Büro, zu errichten. Durch die geplanten Umbauarbeiten käme es zu einer Umgestaltung der Außenanlagen. Es ist geplant, eine Grünfläche schräg bis auf das Niveau des Kellers abzugraben und einen an der Hauswand entlang führenden Weg zu schaffen, von dem aus der Eingang in die neuen Objekte erfolgen soll. Der Geländebruch soll durch eine Stützmauer abgefangen werden. Der derzeitige ebenerdige Zugang zum Gebäude soll durch eine Brückenkonstruktion ersetzt werden. Rechts von diesem Hauseingang befindet sich die Erdgeschoßwohnung der Erstantragsgegnerin. Die Umgestaltung der Grünfläche soll unmittelbar vor ihrer Loggia erfolgen.
Die Auffassung, dass das Projekt schon mangels der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 nicht genehmigungsfähig sei, weil es die schutzwürdigen Interessen aller anderen Wohnungseigentümer wesentlich beeinträchtige, wenn die Gesamtanlage derart geändert, der Außenbereich über nahezu die gesamte Südseite des Wohnhauses um ein ganzes Geschoß abgetragen, eine Grünfläche großflächig zerstört und der bisherige Hauszugang auf Erdniveau durch eine Brückenkonstruktion ersetzt werde, ist nicht korrekturbedürftig.