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Judikatur | Leitsatz
Voraussetzungen der „Fünfzehntel-Anhebung“ des Mietzinses nach dem Tod des Ehemannes
OGH: Die Bestimmung des § 46a MRG selbst enthält, insoweit abweichend von § 12a Abs 2 MRG, keine ausdrückliche Anordnung darüber, dass das Anhebungsrecht des Vermieters innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen ist und weiters ist auch keine Verpflichtung des Hauptmieters vorgesehen, dem Vermieter die für den Eintritt in das Mietverhältnis relevanten Umstände anzuzeigen. Trotzdem spricht die vergleichbare Interessenlage für eine analoge Anwendung der Anzeigepflicht und der Präklusionsfrist des § 12a MRG auf die Anhebungstatbestände des § 46a Abs 2 bis 4 MRG. Dieses von Lehre und Judikatur herangezogene Argument der vergleichbaren Interessenlage greift genauso im Verhältnis zwischen antizipierter Rechtsnachfolge im Rahmen des § 12a Abs 4 MRG wie auch in Fällen der Rechtsnachfolge nach Tod des Geschäftsraummieters. Der Vermieter hat auch in diesem Fall ein berechtigtes Interesse, darüber informiert zu werden, wer das Unternehmen fortführt und wer dementsprechend sein künftiger Vertragspartner als Hauptmieter sein wird. Der Mieter hat im Gegenzug recht kurzfristig Klarheit über die künftige Mietzinsgestaltung.