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Dokument-ID: 187106

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 104.

idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.