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Judikatur | Leitsatz
Angemessener Hauptmietzins nach Vergleichswertmethode und freies Ermessen des Gerichts
OGH: Die Rsp zum „angemessenen Mietzins“ des § 16 Abs 1 MRG geht dahin, sich zunächst einmal am marktkonformen Mietzins zu orientieren, die besonderen Bemessungskriterien des § 16 Abs 1 MRG durch Zu- bzw Abschläge zu berücksichtigen, sich dabei der Fachkenntnis eines Immobiliensachverständigen zu bedienen, dessen Gutachten insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen wurde, wenn er die Vergleichswertmethode anwendete, und es letztlich unter Anwendung des § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters zu überlassen, den im konkreten Fall „angemessenen“ Mietzins zu bestimmen. Bei der Wertermittlung müssen nicht bloß objektive Kriterien, sondern auch der individuelle konkrete Vertragszweck Berücksichtigung finden.