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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Ist eine spätere Umsetzung behördlich bewilligter Baumaßnahmen erneut genehmigungspflichtig gem § 16 Abs 2 WEG 2002?
OGH: Jede Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der gerichtlichen Genehmigung. Der Begriff der „Änderungen“ in § 16 Abs 2 WEG 2002 ist nach der Rsp grundsätzlich weit auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 darstellt, ist auf den bestehenden Zustand des betreffenden Objekts und die der Maßnahme zugrundeliegende vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer abzustellen. Maßgebliches Kriterium ist damit der vertragliche Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer. Nur solche Maßnahmen, die vom ursprünglichen Konsens nicht erfasst sind, fallen unter § 16 Abs 2 WEG 2002. Ob eine (eigenmächtige) Änderung an Wohnungseigentumsobjekten baubehördlich bewilligt war, ist für die Beurteilung des zivilrechtlichen Untersagungsrechts unerheblich. Eigenmächtige Änderungen können daher auch dann untersagt werden, wenn sie baubehördlich genehmigt sind, vorausgesetzt, sie verletzten schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer.