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Dokument-ID: 111787
Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 33.
idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.05.1930
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.