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Dokument-ID: 280250

Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Duldungspflicht des Mieters

Das Betretungsrecht des Vermieters

In § 8 Abs 2 MRG ist vorgesehen, dass der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter – oder auch von diesen beauftragten Personen – aus wichtigen Gründen zu gestatten hat. Dabei sind die berechtigten Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung hat nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes, aus dem der Vermieter das Betreten des Mietgegenstandes begehrt, zu erfolgen.

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