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Dokument-ID: 009405

Judikatur | Entscheidung

6 Ob 203/09k; OGH; 16. Oktober 2009

GZ: 6 Ob 203/09k | Gericht: OGH vom 16.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.–Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.–Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Rose–Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B***** B*****, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. August 2009, GZ 22 R 48/09b–19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revisionsschrift des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Bei der Beurteilung des Notstands als Voraussetzung für dringenden Eigenbedarf ist jede Art des Bedarfs nach dem Bestandgegenstand zu berücksichtigen, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der aufgekündigten Wohnung befriedigt werden kann (2 Ob 670/86 wobl 1988/60). Zutreffend haben auch bereits die Vorinstanzen hervorgehoben, dass die jüngere Rechtsprechung zwar von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ ausgeht (1 Ob 111/01g; RIS–Justiz RS 0070619 [T4]), dass aber bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 30 MRG Rz 47 mwN; s auch GimplHinteregger, „Notstand“ und „Existenzgefährdung", JBl 1988, 16 ff). Ausgehend davon erweist sich die Verneinung des dringenden Eigenbedarfs durch die Vorinstanzen im konkreten Fall nicht als korrekturbedürftig:

Fest steht, dass der 1947 geborene Kläger eine ihm selbst gehörende, seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Eigentumswohnung in unmittelbarer Nähe des aufgekündigten Bestandsobjekts bewohnt. Mit der Aufkündigung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung verfolgt er das Ziel, sich zusätzlichen Raum für die Erteilung von privatem Musikunterricht und die Ausübung verschiedener künstlerischer Hobbys nach seiner bevorstehenden Pensionierung, deren Zeitpunkt noch nicht fest steht, zu schaffen. Der Kläger hat neben seiner Tätigkeit als angestellter Musikschullehrer auch schon bisher Privatunterricht erteilt, allerdings in den Räumlichkeiten seiner Schüler. Nicht fest steht, ob sich die Pläne des Klägers, insbesondere was die Ausweitung des Privatunterrichts und was dessen Verlagerung in seine eigene Wohnung betrifft, realisieren lassen.

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die vom Kläger mit der Kündigung verfolgten Interessen von § 30 Abs 2 MRG nicht geschützt werden, weil sie nicht mehr unter den Begriff des „Wohnbedürfnisses“ einzuordnen sind. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist jedenfalls nicht unvertretbar und bietet auch keinen Anlass zu allgemeinen Überlegungen, die über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehen.

Leitsätze

  • Zur Eigenbedarfskündigung

    Die jüngere Rechtsprechung geht zwar von einem gemäßigteren Verständnis der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus, bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen.
    Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 203/09k | OGH vom 16.10.2009 | Dokument-ID: 248289