Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 5663 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(431)
Mietrecht
Mietrecht
(431)
- (105) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (105)
- (76) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (76)
- (27) Mietanbot Mietanbot (27)
- (166) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (166)
- (20) Befristung Befristung (20)
- (64) Mietzins Mietzins (64)
- (13) Betriebskosten Betriebskosten (13)
- (13) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (13)
- (44) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (44)
- (23) Mieterschutz Mieterschutz (23)
- (62) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (62)
- (15) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (15)
-
(268)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(268)
- (121) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (121)
- (30) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (30)
- (9) Hausverwalter Hausverwalter (9)
- (26) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (26)
- (56) WEG-Verträge WEG-Verträge (56)
- (16) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (16)
- (46) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (46)
- (7) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (7)
- (4) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (4)
- (16) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (16)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
-
(431)
Mietrecht
Mietrecht
(431)
-
Kategorie
- (2243) Vorschrift Vorschrift (2243)
- (2095) Judikatur Judikatur (2095)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (538) News News (538)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(450)
Muster
Muster
(450)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (77) Checkliste Checkliste (77)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (84) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (84)
- (179) Vertragsmuster Vertragsmuster (179)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
- (1) Tool Tool (1)
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Grundstückswertverordnung (GrWV)
§ 3. Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels
idF BGBl. II Nr. 291/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.10.2019
(1) Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2017 entsteht, ist ausschließlich der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück die dem Immobilienpreisspiegel für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Annahmen erfüllt. Der Grundstückswert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes.
(2) Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2016 entsteht, sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich heranzuziehen. Diese Immobiliendurchschnittspreise dürfen nur angewendet werden, wenn das Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt. Der Grundstückswert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes. Für die Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechtes und des mit einem Baurecht belasteten Grundstückes dürfen die Immobiliendurchschnittspreise nur dann herangezogen werden, wenn das Baurecht an einem unbebauten Grundstück besteht. Dabei ist § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sinngemäß anzuwenden. Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist für die Erstellung der jährlich zu veröffentlichenden Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise vom Bundesminister für Finanzen ein Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu leisten.
(BGBl. II Nr. 291/2019)
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Sachgerechtigkeit der Ermittlung des Grundstückswertes gemäß Abs. 2 bis 30. September 2019 zu evaluieren.