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Dokument-ID: 130924
6. Abschnitt
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
6. Abschnitt
Abänderungsantrag
§ 72. Zulässigkeit des Abänderungsantrags
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.