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Dokument-ID: 932042

Redaktion WEKA - Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

Absetzung für Abnutzung und Anlagevermögen

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) gem § 7 Abs 1 EStG (dh die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben)
    • Sollen die Kosten der Anschaffung gleichmäßig auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes verteilt werden, um einer Gewinnverzerrung vorzubeugen
    • Ist nur zulässig für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
    • Hat im Steuerrecht zwingend linear zu erfolgen (dh im Steuerrecht ist nur eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zulässig)
    • Kann in der Handelsbilanz auch degressiv oder progressiv vorgenommen werden
    • Erfolgt im Steuerrecht unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung eines Wirtschaftsgutes
    • Orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes
    • Ist jährlich durchzuführen, wobei der Steuerpflichtige keine Verschiebung in einen anderen Veranlagungszeitraum vornehmen kann
    • Ist für jeweils ein Wirtschaftsgut vorzunehmen
    • Ist für jedes Wirtschaftsgut einheitlich vorzunehmen, auch wenn sich das Wirtschaftsgut aus mehreren Teilen zusammensetzt, die sich jeweils unterschiedlich rasch abnutzen
    • Der allgemeine AfA-Satz für Gebäude beträgt für sämtliche betriebliche Einkunftsarten einheitlich 2,5 Prozent, dies entspricht einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren.
    • Der Afa-Satz für Mietwohngebäude beträgt 1,5 %, allenfalls 2 % für vor 1915 errichtete Gebäude.
    • Kann in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden, wenn sie einmal unterlassen worden ist (Grundsatz der Periodenbesteuerung)
    • Die Berichtigung der Nutzungsdauer ist möglich und erforderlich, falls bereits zu Beginn von einer falschen Nutzungsdauer ausgegangen wurde. Die Abweichung muss allerdings erheblich sein (mindestens 20 %).
    • Bei einer zu kurz geschätzten Nutzungsdauer (zu hohe AfA geltend gemacht) kann dies durch entsprechende Minderung der AfA für die Restnutzungsdauer ausgeglichen werden. Eine Nutzungsdauer, die zu lange angesetzt wurde (zu niedrige AfA geltend gemacht), kann durch Verteilung des Restbuchwertes auf die korrigierte Restnutzungsdauer korrigiert werden.
    • Ist bei allen Einkunftsarten anwendbar
    • Kann grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im Anlagevermögen aktiviert worden ist
    • Ist auch für Einnahmen/Ausgabenrechner zulässig, obwohl diese nach den Rechnungslegungsvorschriften kein Anlagevermögen aktivieren. Es muss nur eine Anlagenkartei geführt werden.
    • Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB).
  • Das abnutzbare Anlagevermögen
    • Unterscheidet sich vom Umlaufvermögen dadurch, dass es eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr hat und seiner Bestimmung nach im Betrieb dauernde Verwendung finden soll
    • Unterliegt der Abnutzung in technischer Hinsicht, womit der Verschleiß eines Wirtschaftsgutes im Rahmen seiner Nutzung gemeint ist
    • Unterliegt der Abnutzung in wirtschaftlicher Hinsicht, womit die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten durch Veralterung gemeint ist
    • Unterliegt der Abnutzung in rechtlicher Hinsicht, soweit es sich dabei um befristete Nutzungsrechte handelt, die durch Zeitablauf enden
    • Kann aus beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern bestehen
    • Kann aus körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern bestehen
    • Erfasst keinesfalls Grund und Boden, da dieser nicht abnutzbar ist und daher auch keine AfA dafür in Abzug gebracht werden kann
  • Die Bemessungsgrundlage für die AfA
    • Bilden grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese bestehen grundsätzlich aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten und den nachträglichen Anschaffungskosten.
    • Bildet bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsgutes die fiktiven Anschaffungskosten
    • Bildet bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes durch einen Tausch der Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes
    • Bildet für den Fall der Einlage eines Wirtschaftsgutes in den Betrieb des Steuerpflichtigen entweder die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Teilwert oder der Ersatzwert
    • Wird nicht berührt, wenn der Steuerpflichtige einen IFB (Investitionsfreibetrag) für das betreffende Wirtschaftsgut geltend macht
    • Wird insoweit gekürzt, als eine Übertragung von stillen Reserven oder von Übertragungsrücklagen auf das betreffende Wirtschaftsgut erfolgt
    • Wird insoweit gekürzt, als für die Anschaffung steuerfreie Anlagesubventionen in Anspruch genommen worden sind
    • Kann sich auch aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines Schrottwertes berechnen. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich ein Wahlrecht.
  • Der AfA-Satz
    • Errechnet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird durch die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann, gebildet und ist durch Erfahrungswerte und Schätzungen zu ermitteln (es bestehen unverbindliche Richtwerttabellen).
    • Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen wird die Nutzungsdauer in der Regel zwischen 5 und 10 Jahren angenommen.
    • Oder es ist der Ara-Satz gesetzlich festgelegt
    • Ist für jedes selbstständige Wirtschaftsgut einzeln zu ermitteln
    • Für Gebäude, insbesondere für betrieblich genutzte Gebäude, wird durch § 8 EStG geregelt. Für die Ermittlung des AfA- Satzes ist in diesen Fällen nicht nur die Art der Gebäudenutzung maßgeblich, sondern auch die Art des Betriebes, der das Gebäude nutzt. Diese Bestimmung ist auch auf Eigentumswohnungen anwendbar. Diese Sätze sind nicht auf andere bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar. Das gilt auch für Gebäudebestandteile, die als selbstständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind. Für sie ist jeweils eine Abschreibung unabhängig von der des Gebäudes vorzunehmen mit einem eigenen AfA-Satz.
    • Bei Gebäuden beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 4 %, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5 % oder 2 %, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80 % unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für die Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Absetzung für Abnutzung beträgt bis zu 2,5 %, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80 % dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für die Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2 %.
    • Kann bei betrieblich genutzten Gebäuden aus einem Mischsatz bestehen. Es sind dabei dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechende AfA-Sätze anzuwenden.
    • Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen (§ 8 Abs 3 EStG).
    • Bei Mietrechten, für die Ablösezahlungen geleistet worden sind, beträgt der AfA-Satz 10 Jahre
    • Da der Praxiswert als Sonderform des Firmenwertes aufgefasst werden kann, kann der Praxiswert nach der Verwaltungspraxis jedenfalls auf 15 Jahre abgeschrieben werden (analoge Auslegung des § 8 Abs 3 EStG). Liegt jedoch ein abnutzbarer Praxiswert vor, kann nach den Umständen des Einzelfalles sogar eine Abschreibung auf nur 3 Jahre (!) vorgenommen werden.
  • Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes
    • Ist in Form der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die Berechnung der AfA maßgeblich
    • Ist keine absolute Größe
    • Richtet sich nach den objektiven Nutzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsgutes und des Betriebes, in dem es zum Einsatz kommt
    • Den subjektiven Verwendungsabsichten des Steuerpflichtigen (wie etwa der geplanten Dauer der betrieblichen Tätigkeit) ist keine Bedeutung beizumessen
    • Wird nach Erfahrungswerten und anhand von AfA-Tabellen geschätzt
    • In wirtschaftlicher Hinsicht und in technischer Hinsicht fallen meistens zusammen
    • Kann in wirtschaftlicher Hinsicht kürzer sein als in technischer Hinsicht, wofür ein Nachweis, zB ein Gutachten, zu erbringen ist
    • Kann in rechtlicher Hinsicht kürzer sein als in technischer Hinsicht, zB wenn die Vertragsdauer für das Nutzungsrecht an dem Wirtschaftsgut kürzer ist, als seine technische Nutzungsdauer
    • Darf durch die Behörde überprüft werden, wobei eine einmal erfolgte Anerkennung seitens der Behörde diese weitgehend bindet
    • Kann in Ausnahmefällen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden, wobei die Änderungen nur Auswirkungen auf die Zukunft haben, während rückwirkende Änderungen unzulässig sind
  • Die Berechtigung zum AfA-Abzug
    • Beginnt zeitlich mit der Inbetriebnahme des betreffenden Wirtschaftsgutes. Es wird von der Überlegung ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes mit dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme zusammenfällt. Erfolgt die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt, dann kommt die AfA erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem das Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt.
    • Beinhaltet den Abzug der Ganzjahres-AfA, wenn das betreffende Wirtschaftsgut mehr als 6 Monate betrieblich genutzt wurde
    • Beinhaltet den Abzug der Halbjahres-AfA, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nicht mehr als 6 Monate betrieblich genutzt worden ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut erst unterjährig in Betrieb genommen wird oder aus dem Betrieb ausscheidet, und auch in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der Umstellung des Gewinnermittlungszeitraumes auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr entsteht.
    • Kann grundsätzlich der zivilrechtliche Eigentümer in Anspruch nehmen
    • Fällt dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, wenn dieser nicht gleichzeitig der zivilrechtliche Eigentümer ist. Dies kann zB bei der Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts der Fall sein.
    • Kann der Leasingnehmer, Pächter oder Mieter grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, es sei denn für jene Wirtschaftsgüter, die er selbst angeschafft hat, zB Mieterinvestitionen
    • Kann der Miteigentümer nur entsprechend seiner Miteigentumsquote in Anspruch nehmen
  • Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Abschreibung nach § 7 EStG und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung für die Abnutzung sind ausgenommen:
    • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude
    • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
    • Luftfahrzeuge
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem § 13 EStG abgesetzt werden
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
    • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
    • Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.01.2009 begonnen worden ist.
  • Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfA)
    • Kann vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur normalen AfA geltend gemacht werden und sind zulässig (§ 8 Abs 4 EStG)
    • Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird
    • Muss vom Steuerpflichtigen dann geltend gemacht werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet
    • Von dieser Regelung der Abschreibung über die Nutzungsdauer besteht gem § 13 EStG eine Ausnahme für geringwertige Wirtschaftsgüter.
    • Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als EUR 1.000,– (ohne USt) kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden.
  • Beschleunigte Abschreibung Herstellungsaufwand (Wohnbaupaket 2024)
    • Herstellungsaufwand wird normalerweise über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben.
    • Mögliche beschleunigte Abschreibung (Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzung) gem § 28 Abs 3 EStG
    • Vorgeschlagene Erweiterung für beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen mit Bundesförderung nach UFG.
    • Förderungsvoraussetzungen müssen dem Grunde nach vorliegen; Plausibilitätsprüfung für Förderungsnachweis
    • Kriterien und Rahmenbedingungen für die Plausibilitätsprüfung sollen im Verordnungsweg festgelegt werden
    • Neuregelung erstmals anwendbar auf Aufwendungen ab dem 31. Dezember 2023 (§ 28 Abs 3 Z 2 und § 124b Z 450 EStG)
  • Beschleunigte Abschreibung ökologischer Neubauten
    • Beschleunigte Abschreibung gem § 8 Abs 1a EStG für Neubauten bereits vorgesehen
    • Vorgeschlagene zeitlich befristete Ausweitung für Gebäude, die dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen
    • Erhöhte Abschreibung in den ersten drei Jahren auf das Dreifache des üblichen Prozentsatzes
    • Halbjahresabschreibungsregelung bleibt unanwendbar für diese Gebäude
    • Anwendbar auf Gebäude, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Januar 2027 fertiggestellt werden (§ 8 Abs 1a EStG und § 124b Z 451 EStG)

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