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Dokument-ID: 075476
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1355. Wirkung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.