Dokument-ID: 937524

Vorschrift

Aerosolpackungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Inverkehrbringen

idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2017

Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
  2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.