Dokument-ID: 071729

Vorschrift

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)

Inhaltsverzeichnis

IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 83. Trinkwasser

idF BGBl. II Nr. 368/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.