Dokument-ID: 047596

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.

(Anm. d. Red.: § 11 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft.)