Dokument-ID: 047597

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Tagöffnungen von Grubenbauen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, dass niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.