Dokument-ID: 047624

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, dass hiedurch niemand gefährdet wird.

(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, dass Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zu erfolgen, dass Personen nicht gefährdet werden.