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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 40. Abbau in Kohlengruben
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
(1) Bei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.
(2) Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.
(3) Der Abbau ist in regelmäßigen Fronten zu führen, wobei die Bildung einspringender Frontwinkel möglichst vermieden werden soll. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Beim Abbau in langen Fronten sind Abbaufortschritt und Art des Ausbaues so zu wählen, dass die Gefahr eines Verbruches vermieden wird. Die Abbaufront ist schräg zu tektonischen Klüften (Schlechten) zu stellen. Nach Anlaufen eines Abbaues ist vor der ersten Absenkung dickbankiger Hangendschichten der Ausbau zu verstärken. Benachbarte Abbaue sind so zu führen, dass keiner in die Zone erhöhten Abbaudruckes eines anderen kommt.
(5) Beim Bruchbau in mehreren Flözen oder in mehreren Scheiben muss der Abbau auf den tieferen Sohlen so weit zurückbleiben, dass er keine nachteiligen Folgen für den Betrieb auf den höheren und den nachfolgenden tieferen Sohlen haben kann.