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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 41. Schrämen
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Vor Beginn der Schrämarbeit muss der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.
(2) Das Schrämen muss so durchgeführt werden, dass ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.
(3) Nötigenfalls müssen die unterschrämten Gebirgsteile durch Stellen von Bolzen oder Zurücklassen kleiner Pfeiler (Füße) im Schram oder auch durch Abspreizen des Stoßes gesichert werden.
(4) Zwischen Schräm-, Gewinnungs- und Ausbauarbeiten ist tunlichst jede Unterbrechung zu vermeiden.
(5) Die Raubarbeit muss in einem solchen zeitlichen und räumlichen Abstand von der Schrämarbeit erfolgen, dass eine gegenseitige Gefährdung der Arbeitenden vermieden wird.
(6) In geneigten Bauen ist die Schrämmaschine durch einen besonderen Haspel zu sichern, wenn bei Reißen des Schrämseiles die Gefahr des Abgleitens besteht.