Dokument-ID: 047629

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Bergemühlen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, dass sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.

(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.