Dokument-ID: 047705

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

4. Fahrung in Tagbauen

§ 113.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In Tagbauen sind sichere Fahrwege für die regelmäßige Ein- und Ausfahrt der Mannschaft anzulegen.

(2) Absturzgefährliche Stellen dieser Fahrwege sind durch standfeste Geländer oder mindestens an einer Seite durch Anhaltestangen zu sichern.

(Anm. d. Red.: § 113 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)