Dokument-ID: 047708

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE

1. Allgemeines

§ 114. Feste Beleuchtung

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.