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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 132.
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, dass im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muss so beschaffen sein, dass er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.
(2) Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, dass festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.
(Anm. d. Red.: § 132 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)