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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 133. Lampenfüllgefäße
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluss der Ausgussöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, dass bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
(2) Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
(3) Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.
(Anm. d. Red.: § 133 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)