Dokument-ID: 047790

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 231. Fernsprechverbindungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.