Dokument-ID: 047792

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 233. Vertretung des Betriebsleiters

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muss zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.