Dokument-ID: 047843

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 293.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, dass das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.

(Anm. d. Red.: § 293 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)