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Dokument-ID: 047844
Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 294.
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.
(Anm. d. Red.: § 294 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)