Dokument-ID: 047872

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG

§ 338. Mannschaftsstube

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Bei jedem Bergbau muss ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muss rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.

(Anm. d. Red.: § 338 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)