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Dokument-ID: 963472
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017)
§ 18. Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung
idF BGBl. II Nr. 490/2021 | Datum des Inkrafttretens 27.11.2021
(1) Im Im Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen: (BGBl. II Nr. 490/2021)
- Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,
- Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
- Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,
- Antrag auf Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG. (BGBl. II Nr. 490/2021)
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
- Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,
- Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
- Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,
- Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,
- Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,
- Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.
(BGBl. II Nr. 307/2017)