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Dokument-ID: 963473
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017)
§ 19. Genehmigung
idF BGBl. II Nr. 307/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2017
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
- Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,
- Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,
- Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,
- Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
- Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
- Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,
- Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,
- Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,
- Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,
- Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,
- Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,
- Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.
(BGBl. II Nr. 307/2017)