Dokument-ID: 195335

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

§ 16. Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.08.2001

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.