Dokument-ID: 195349

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22e. Schadenersatz- und Regressansprüche

idF BGBl. I Nr. 138/2006 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2007

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

  1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 22d, oder
  2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.