Dokument-ID: 1181137

Vorschrift

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22g. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. I Nr. 98/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2024

Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.