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Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Beschaffenheit von Oberseilen
§ 45.
(1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.
(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile unter Last (einschließlich des Eigengewichtes) nicht aufdrehen.
(4) Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen darf bei blanken Drähten nicht mehrals 190 kg/mm2, bei verzinkten Drähten nicht mehr als 180 kg/mm2betragen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(5) Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant- und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als 100 kg/mm2 betragen.
(6) Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf bis zur Aufliegezeiteines Jahres vom Mittelwert sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers nicht mehr als +/- 10 v. H. abweichen, nach längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert nicht mehr als20 v. H. unterschreiten.
(7) Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normenentsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technikverlautbart.
(8) Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.