Dokument-ID: 158114

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 140.

Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:

  1. Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;

  2. Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.