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Dokument-ID: 184477
Vorschrift
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 7. Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
idF BGBl. Nr. 116/1976 | Datum des Inkrafttretens 02.04.1976
Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.