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Dokument-ID: 204441
Vorschrift
Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. II Nr. 140/2005 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2005
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
- Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
- Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
- Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
- Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Z 1 bis 3 hergestellt wurden.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
- Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
- Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
- das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
- Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.