Dokument-ID: 204451

Vorschrift

Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Bohrlochkontrolle

idF BGBl. II Nr. 140/2005 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2005

Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.