Dokument-ID: 193041

Vorschrift

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Stiegenhaus

idF BGBl. II Nr. 356/2013 | Datum des Inkrafttretens 20.11.2013

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

  1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
  2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.
  3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

  1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
  2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 46 ist anzuwenden auf (BGBl. II Nr. 156/2013)

  1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
  2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.