Dokument-ID: 094753

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

10. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 105. Verweisungen

idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.