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Vorschrift
Druckgerätegesetz
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 70. Inkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
(1) Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und Anlage I dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 17, 39 bis 69, 70 Abs. 2 bis 76 und Anlage II dieses Bundesgesetzes treten mit 20. April 2016 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 und 4, § 4 Abs. 5, 7 und 8, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5, § 17, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 37, § 38, § 39 samt Überschrift, § 40 samt Überschrift, § 40a samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 1, 3 und 4, § 44 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 6 bis 8 sowie Abs. 2, § 45, § 52, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67 Abs. 1 bis 3, § 68 samt Überschrift, § 68a samt Überschrift, § 69 samt Überschrift, § 70 Abs. 4, § 72 und Anlage I Teil 2 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(4) § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der bisher zuständigen Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.
(BGBl. I Nr. 140/2024)