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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 50. Erste Betriebsprüfung
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.
(2) Die erste Betriebsprüfung dient der sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitgestellten funktionsfähigen druckführenden Gerätes hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
- eine Kontrolle der für das rechtmäßige auf dem Markt Bereitstellen und für die Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
- eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß § 46,
- eine Überprüfung des äußeren Zustandes des druckführenden Gerätes und
- eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes.
(3) Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.