Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 49. Befüllung von druckführenden Geräten
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 dürfen nur befüllt werden, wenn sie in funktionsfähigem Zustand sind und eine kontrollierte Befüllung durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Die Befüllung ist so vorzunehmen, dass während des Füllens im druckführenden Gerät kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen nach Möglichkeit vermieden wird und niemand gefährdet wird. Druckführende Geräte für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, dass bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im druckführenden Gerät nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von druckführenden Geräten für entzündbare, toxische oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern, insbesondere während des Füllvorganges.
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, dass die beim Transport oder bei der Lagerung zu erwartende höchste Betriebstemperatur und der sich dabei einstellende Druck keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen.
(3) Füllstellen für ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Inspektionsstelle schriftlich zu dokumentieren.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke, sofern durch ihre konstruktive Gestaltung bei betriebsanleitungskonformer Befüllung durch den Betreiber keine Gefährdung entstehen kann.